Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen im unternehmerischen
    Geschäftsverkehr durch die Kinemic GmbH (nachfolgend „Kinemic“). Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).
  2. Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle zukünftigen Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zwischen Kinemic und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich hierauf hingewiesen wird. Für die Überlassung und Lizenzierung von Software gelten statt oder neben diesen AGB gesonderte Vertragsbedingungen.
  3. Die Eigenschaften und Funktionen der Ware sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem konkreten Einzelvertrag bzw. den sonstigen Vertragsunterlagen, insbesondere aus dem Angebot von Kinemic. Die kundenindividuellen Regelungen (insbesondere im Angebot von Kinemic) haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.
  4. Diesen AGB entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Kinemic Lieferungen oder Leistungen erbringen sollte, ohne solchen Bedingungen des Kunden ausdrücklich zu widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von Kinemic sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden sind bindend und können von Kinemic innerhalb von zwei (2) Wochen nach ihrem Zugang angenommen werden, z.B. durch Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung.
  2. Kaufverträge können auch online über die Website von Kinemic geschlossen werden; hierfür gilt Folgendes: Die Darstellung der Ware auf der Website stellt noch kein verbindliches Angebot von Kinemic zum Abschluss eines Vertrages dar. Vielmehr gibt der Kunde durch Abschluss seiner Bestellung ein Angebot ab. Vor Abgabe seiner Bestellung kann der Kunde diese auf Eingabefehler prüfen und ggf. Korrekturen vornehmen. Den Eingang seiner Bestellung wird Kinemic dem Kunden unmittelbar per E-Mail bestätigen; diese automatische Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Der Vertrag zwischen Kinemic und dem Kunden kommt erst dadurch zustande, dass Kinemic dem Kunden eine gesonderte Auftragsbestätigung per E-Mail zuschickt. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Abschluss von Verträgen; Kinemic kann das Angebot des Kunden nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen. Der Kunde erhält seine individuellen Bestelldaten zusammen mit der Auftragsbestätigung zugesandt.
  3. Der Vertragsschluss mit dem Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Kinemic durch ihre Zulieferer. Dies gilt nicht, soweit Kinemic die Nicht- oder verspätete Belieferung durch einen Zulieferer zu vertreten hat, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Kinemic wird den Kunden unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
  4. Angaben von Kinemic zu den Vertragsgegenständen (z.B. Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Performance, Toleranzen und andere technische Daten) sowie Darstellungen der Ware (z.B. in Modellen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Handelsübliche Abweichungen in Größe, Farbe, Form und Qualität oder bzgl. sonstiger Eigenschaften, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder im Zuge der Produktweiterentwicklung erfolgen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der Vertragsgegenstände zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Lieferung und Gefahrtragung

  1. Alle Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung EXW Karlsruhe (INCOTERMS 2010). Die Wahl der Versandart und der Art der Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Kinemic.
  2. Kinemic ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Kunden selbständig nutzbar sind, die vollständige Lieferung sichergestellt ist und dem Kunden durch die Teillieferung kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe der Ware infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und Kinemic dies dem Kunden angezeigt hat.

§ 4 Fristen und Termine

  1. Von Kinemic in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder dem sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, in dem Kinemic durch Umstände, die Kinemic nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit nach Beseitigung des Hinderungsgrundes. Zu den von Kinemic insoweit nicht zu vertretenden Umständen zählen neben Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Streiks und Aussperrungen, Mangel an Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) auch die unterlassene oder verspätete Mitwirkung des Kunden (z.B. bei der Anlieferung) sowie Zeiten, in denen Kinemic auf notwendige Informationen, Unterlagen oder Entscheidungen des Kunden wartet.

§ 5 Kundenverantwortung

  1. Eine über die Gewährleistung für die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der gelieferten Ware bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Kunde wird die Ware vor ihrer Anwendung daraufhin prüfen und ggf. testen, ob sie für den von ihm geplanten Einsatzzweck geeignet ist. Ist für die bestimmungsgemäße Nutzung der Ware der Einsatz einer bestimmten Software notwendig, wird Kinemic den Kunden hierauf hinweisen; der Kunde wird die Software selbst herunterladen und bei sich installieren. Der Kunde beachtet bei der Anwendung der Ware die Vorgaben von Kinemic, z.B. in produktspezifischen Hinweisen, die einer gelieferten Ware beigelegt sind. In Zweifelsfällen wird er sich vor der Anwendung eines Produkts zusätzlich informieren und beraten lassen. Vertragliche Beratungspflichten von Kinemic bestehen jedoch nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Es obliegt dem Kunden, die Richtigkeit und Genauigkeit der unter Einsatz der Vertragsgegenstände erzielten Ergebnisse der Gestensteuerung und Gestenerkennung, zu überprüfen. Da der Grad der Erkennungsleistung z.B. auch von der konkreten Art der Anwendung der Geräte durch den Nutzer und von äußeren Einflüssen (z.B. den am Einsatzort herrschenden Umweltbedingungen) abhängt, macht Kinemic keine konkreten Zusagen und übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Genauigkeit der erzielten Gestenverarbeitung und Gestenerkennung.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in Euro rein netto, zuzüglich Versandkosten und Verpackung sowie bei Exportlieferungen zuzüglich ggf. anfallender Zölle, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben. Der Kaufpreis einer gelieferten Ware wird mangels abweichender Vereinbarung dem Kunden unmittelbar nach Übergabe der Ware in Rechnung gestellt.
  2. Die Vergütung von Leistungen, die über den im Kaufpreis für die erworbene Ware ggf. bereits inkludierten Helpdesk Support hinausgehen (z.B. zusätzlich vereinbarte Beratungsleistungen), erfolgt mangels anderslautender Vereinbarung nach Aufwand zu den vereinbarten Tages- bzw. Stundensätzen. Mangels Vereinbarung ergeben sich die anwendbaren Tages- bzw. Stundensätze aus der jeweils aktuellen Preisliste von Kinemic. Die Vergütung wird dem Kunden monatlich zu Beginn des auf die Leistungserbringung folgenden Monats unter Vorlage der bei Kinemic üblichen Tätigkeitsnachweise in Rechnung gestellt.
  3. Rechnungen werden dem Kunden von Kinemic per Briefpost oder elektronisch per E-Mail übermittelt. Sie sind mangels abweichender Angaben unmittelbar mit ihrem Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, stehen Kinemic die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
  4. Kinemic ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Kinemic durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stützen.

§ 7 Mängelrechte

  1. Gelieferte Waren sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware, schriftlich zu rügen und in zumutbarem Umfang zu dokumentieren. Versteckte Mängel sind Kinemic unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Feststellung des Mangels schriftlich mitzuteilen. § 377 HGB findet im Übrigen uneingeschränkt Anwendung.
  2. Kinemic übernimmt die Gewähr dafür, dass die Ware die in der Produktbeschreibung und im Benutzerhandbuch beschriebenen Eigenschaften und Funktionalitäten aufweist. Keinen Mangel stellen Funktionsbeeinträchtigungen dar, die z.B. aus einer Nutzung der Ware zusammen mit nicht von Kinemic freigegebener Software, aus einer unsachgemäßen Bedienung durch den Kunden oder aus sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Kunden resultieren. Die Mängelhaftung setzt voraus, dass der Kunde die von Kinemic vorgegebenen Systemvoraussetzungen einhält und die Ware nicht verändert oder entgegen den vertraglichen Vorgaben (z.B. unter anderen Einsatzbedingungen) nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hiervon unabhängig ist.
  3. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der zu Test- und Demonstrationszwecken überlassenen Ware, um Prototypen, Beta-Versionen o.Ä. handeln kann, deren Fehlerfreiheit und Stabilität noch nicht für alle Einsatzzwecke vollständig unter produktiven Einsatzbedingungen getestet wurde – es bestehen daher insoweit keine Ansprüche gegen Kinemic auf Mängelhaftung (es sei denn Kinemic hätte einen Mangel bewusst verschwiegen).
  4. Soweit bei Gefahrübergang ein Mangel der überlassenen Ware vorliegt, leistet Kinemic Gewähr durch Nacherfüllung, die nach Wahl von Kinemic durch Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder Beseitigung des Mangels erfolgt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöht haben, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegenstandes. Kinemic kann die Nacherfüllung im Übrigen verweigern, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.
  5. Falls die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt (mindestens 2 Nacherfüllungsversuche je Mangel) oder von Kinemic verweigert wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Infolge der Komplexität der Ware können auch mehr als 2 Nacherfüllungsversuche für den Kunden zumutbar sein. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Kinemic im Rahmen der in § 9 dieser AGB festgelegten Grenzen.
  6. Erbringt Kinemic Leistungen bei der Mangelsuche und/oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Kinemic hierfür vom Kunden eine gesonderte Vergütung nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Kinemic-Preisliste verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein durch den Kunden gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder Kinemic nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht nicht, wenn für den Kunden nicht erkennbar war, dass ein Mangel der Ware nicht vorlag.
  7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden nach diesem § 7 beträgt ein (1) Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Kinemic, wenn Kinemic einen Mangel arglistig verschwiegen hat, oder wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann.

§ 8 Schutzrechtsverletzungen

  1. Kinemic gewährleistet, dass die dem Kunden überlassene Ware frei von Schutzrechten Dritter ist, und stellt den Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schutzrechtsverletzungen frei.
  2. Falls Dritte Ansprüche aus der Verletzung ihrer Schutzrechte durch die Ware gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde Kinemic hiervon unverzüglich schriftlich und umfassend unterrichten. Kinemic ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht Kinemic von dieser Befugnis Gebrauch, wird der Kunde Kinemic bei der Verteidigung in angemessenem Umfang unentgeltlich unterstützen. Der Kunde wird von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht anerkennen.
  3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel auf, verschafft Kinemic dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Ware. Kinemic kann die betroffene Ware alternativ auch gegen gleichwertige Ware austauschen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Kann eine Verletzung fremder Schutzrechte und/oder eine rechtliche Auseinandersetzung über die Ansprüche des Dritten dadurch beseitigt bzw. vermieden werden, dass der Kunde ein von Kinemic unentgeltlich zur Verfügung gestelltes aktuelleres Modell der Ware benutzt, so ist er zu deren Übernahme und Nutzung im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht verpflichtet, sofern  er nicht nachweist, dass die Nutzung des aktuelleren Modells für ihn unzumutbar ist.
  4. Kinemic wird den Kunden im Rahmen der Haftungsgrenzen des § 9 dieser AGB von allen durch die Schutzrechtsverletzung entstandenen Schäden freistellen, soweit diese auf einem von Kinemic zu vertretenden Rechtsmangel an der vom Kunden vertragsgemäß genutzten Ware beruhen. Im Übrigen gelten für die Ansprüche des Kunden aufgrund von Rechtsmängeln die Regelungen für Sachmängel in § 7 dieser AGB entsprechend.

§ 9 Haftung

  1. Überlässt Kinemic dem Kunden Ware, ohne dass hierfür eine Vergütung anfällt, z.B. für eine unentgeltlichen Testphase, oder erbringt sonstige kostenfreie Lieferungen oder Leistungen (z.B. im Rahmen des Helpdesk Supports), haftet Kinemic insoweit nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
  2. Überlässt Kinemic dem Kunden Ware in der Form eines Prototypen oder als Beta Version oder für reine Test- oder Evaluierungszwecke, haftet Kinemic nicht für Schäden, die aufgrund einer nicht autorisierten produktiven oder industriellen Nutzung der Ware beim Kunden oder Dritten entstehen.
  3. Im Übrigen leistet Kinemic Ersatz für Sach- und Vermögensschäden sowie für vergebliche Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
    a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Übernahme einer Garantie in voller Höhe;
    b. in allen anderen Fällen nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, dabei jedoch in der Höhe beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert des betroffenen Einzelvertrages, bei einem Auftragswert des Einzelvertrages von unter EUR 50.000,- jedoch mindestens auf EUR 50.000,- (als maximaler Obergrenze).
  4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Kinemic in den Grenzen des § 9 Abs. 3 nur, soweit der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten aus in elektronischer Form bereitgehaltenen Beständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von Kinemic.
  6. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, über sämtliche ihnen anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen sowie über sonstige geschäftliche Beziehungen und betriebliche Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, solche vertraulichen Informationen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen und sie darüber hinaus Dritten nicht zu offenbaren. Die Vertragspartner werden nur solchen (zur Verschwiegenheit verpflichteten) Mitarbeitern und Subunternehmern Zugang zu den vertraulichen Informationen verschaffen, die für die Zwecke der Vertragserfüllung Kenntnis haben müssen.
  2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vom jeweils anderen Vertragspartner zur Verfügung gestellten geschäftlichen Gegenstände und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und auf entsprechende Aufforderung jederzeit dem anderen Vertragspartner auszuhändigen. Sie werden insbesondere dafür sorgen, dass unbefugte Dritte möglichst keine Einsicht nehmen können.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von Kinemic an den Kunden gelieferte Ware (im Folgenden „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch künftiger Ansprüche von Kinemic aus der Geschäftsverbindung zum Kunden Eigentum von Kinemic. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Kinemic hinweisen und Kinemic hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) an Kinemic ab; Kinemic nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Kinemic, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Kinemic wird jedoch die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
  3. Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, so dass die Forderungen von Kinemic gefährdet erscheinen, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, ist Kinemic berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt von dem Vertrag. Eine vorherige Fristsetzung ist entbehrlich.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Ereignisse außerhalb der Kontrolle eines Vertragspartners, wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner dazu, die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Die Vertragspartner teilen sich gegenseitig den Eintritt und die Beendigung solcher Umstände unverzüglich mit.
  2. Eine Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten durch den Kunden an Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen des Kunden – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kinemic.
  3. Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Fax genügt, E-Mail nicht). Das Schriftformerfordernis kann selbst nur schriftlich aufgehoben werden.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist Karlsruhe. Kinemic hat das Recht, auch an jedem anderen national oder international zuständigen Gericht Klage zu erheben.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirtschaftlich gewollt haben.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.